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Januar 2012
Veranstaltung 17.01.2012 zur Anerkennung liechtensteinischer Gesellschaften im Ausland

 

Auf Wunsch vieler Teilnehmer der Veranstaltung am 17.01.2012 anbei die Prästentation von Dr. Peter Prast und Dr. Mario Frick:

Anerkennung liechtensteinischer Gesellschaften im Ausland

Sind liechtensteinische Gesellschaften trotz EWR Gesellschaften 2. Klasse? Über die „Anerkennung liechtensteinischer Gesellschaften im Ausland" diskutierten Dr. Peter Prast sowie Dr. Mario Frick mit zahlreichen interessierten Gästen.

 

 

Dezember 2011
Veranstaltung 17.01.2012 zur Anerkennung liechtensteinischer Gesellschaften im Ausland

 

Die nächste Veranstaltung im Rahmen der Reihe "Liechtenstein-Journal Veranstaltungen 2012" wird am

Dienstag, 17.01.2012 um 17:30 Uhr im Gastahus "Adler" in Vaduz

stattfinden.

Sind liechtensteinische Gesellschaften trotz EWR Gesellschaften 2. Klasse? Über die„Anerkennung liechtensteinischer Gesellschaften im Ausland" diskutieren Dr. Peter Prast sowie Dr. Mario Frick mit den Gästen. Zur Sprache kommen schliesslich noch die bereits zu Beginn des Jahres 2011 angesprochenen „gelösten und ungelösten Fragen" der liechtensteinischen Rechtspolitik.

 

November 2011
Universität Liechtenstein, 16. Rechtsprechtag, 25.11.2011, Aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Prof. Mark E. Villiger

 

Universität Liechtenstein, 16. Rechtsprechtag, 25.11.2011,

Aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Prof. Mark E. Villiger

Zu Beginn seiner strukturierten Rechtsprechungsübersicht gab Prof. Villiger Einblick in die Arbeitsweise und den Umfang der Arbeit, die das grösste internationale Gericht der Welt zu bewältigen hat. Mit 47 Richtern und ca. 300 juristischen Mitarbeitern könne es gerade einmal gut 40.000 Fälle im Jahr bewältigen. Dem gegenüber stehen allerdings gut 60.000 Eingänge, die nicht von den nationalen Gerichten „vorgefiltert" sein müssen. Das Gericht hätte noch über vier Jahre zu tun, würde man die Poststelle des Gerichts schliessen. Letztlich stellten ca. 5% aller Urteile Menschenrechtsverletzungen fest, was die nationalen Verfassungen beeinflusst. Gegen Liechtenstein waren in den letzten Jahren nur 12 Fälle anhängig, darunter Steck-Risch I und II (betr. Umzonung Schellenberg) sowie Frommelt (2006) und von Hoffen (ebenfalls 2006). Dass manche Fälle Züge ungewollter Tragikkomödien zeigen, lehrt der Fall Nada c. Schweiz. Die Schweiz hatte ein Ein- und Durchreiseverbot ausgesprochen. Der Beschwerdeführer sass allerdings in Campione, der italienischen Exklave im Kantion Tessin, fest...

Hinweis: Urteile und Entscheidungen können auf der Suchmaschine („HUDOC") des Gerichtshofs gelesen werden unter www.echr.coe.int.

 

November 2011
Veranstaltung 18.10.2011, Bericht

 

4. Liechtenstein-Journal Veranstaltung 18.10.2011

Die 4. Vortrags- und Diskussionsveranstaltung des Liechtenstein-Journal fand am 18.10.2011 um 17:30 Uhr im Gasthaus Adler in Vaduz statt. Den Vortrag hielt Herr Rechtsanwalt Dr. Helmut Schwärzler, MM., Schaan. Mit ihm diskutierten Johannes Fend, Leiter der Rechtsabteilung der ThyssenKrupp Presta in Eschen sowie Claudio Frick, LL.M., Rechtsanwalt in Vaduz und Leiter der Fachgruppe Recht bei der liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer sowie Andreas Batliner, Rechtsanwalt in Vaduz und Präsident des Verwaltungsgerichtshofs. Die Veranstaltung wurde unterstützt vom Verein für Mediation Liechtenstein.

Dr. Schwärzler konzentrierte sich zunächst auf die Erklärung, was Mediation im Zusammenhang mit staatlicher oder privater Streitschlichtung leisten kann und was eben nicht. Schnell stellte sich in Vortrag und der anschliessenden lebhaften und hochinteressanten Diskussion heraus, dass nicht jedes Streitentscheidungs- oder wenigstens Streitschlichtungsmodell allein entscheidend sein kann. Die Vor- und Nachteile von staatlicher Gerichtsbarkeit, privater Schiedsgerichtsbarkeit und eben der Mediation sind ebenso interessengesteuert wie keines der Modelle auch nur annähernd perfekt sein kann.

Geringere oder eben höhere Kosten, mehr oder weniger Geheimhaltung oder Transparenz, Vor- und Nachteile anwaltlicher Vertretung, die Geschwindigkeit der Entscheidung, das Vorhandensein oder das Fehlen weiterer Instanzen, die schnelle Entscheidung oder die langfristige Befriedung - Stichworte für eine spannende Diskussion mit Vertretern der einzelnen Sparten.

Bei aller Kleinheit des Landes waren sich die Anwesenden darin einig, dass sich in einigen Bereichen, die streitanfällig sein könnten, privat geschaffene Schlichtungsstellen nach „Vorbild" des Bankenombudsmannes den Gerichten durchaus Arbeit abnehmen würden. Für manchen Bürger wäre dies interessengerechter, bevor die Kosten den Streitwert gar übersteigen.

 

 (Redaktion Liechtenstein-Journal)

 

Oktober 2011
Veranstaltung 18.10.2011 zum Schiedsgerichtsverfahren und Mediaton

 

Die nächste Veranstaltung im Rahmen der Reihe „Liechtenstein-Journal Veranstaltungen 2011" wird am

Dienstag, 18.10.2011 um 17:30 Uhr im Gasthaus „Adler" in Vaduz

stattfinden.

Rechtsanwalt und Mediator Dr. Helmut Schwärzler, MM., spricht und diskutiert zum Thema Schiedsgerichtsverfahren und Mediation als Alternativen zur öffentlichen Gerichtsbarkeit". Die Diskussion findet unter der Moderation von Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M., mit Andreas Batliner, Rechtsanwalt und Präsident des FL-Verwaltungsgerichtshofs, Johannes Fend, Leiter Rechtsdienst ThyssenKrupp Presta, Eschen und Brigitte Haas, Stv. Geschäftsführerin Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer statt.

Die Veranstaltung dauert bis 19:30 Uhr; anschliessend sind die Teilnehmer zu einem Apéro eingeladen, offeriert vom Verein für Mediation Liechtenstein.

 

Anmeldung per email unter redaktion@liechtenstein-journal.li, telefonisch unter +423-239 50 50, Gutenberg AG, Schaan.


 

 

September 2011
Abkommen zur Abgeltungssteuer

 

Noch nicht in Kraft, bezeichnen seriöse Beobachter wie die Neue Zürcher Zeitung das Abkommen über die sog. Abgeltungssteuer bereits als grossen Schritt vorwärts, ja als Erfolg. Deutsche Beobachter haben es sofort als Muster und Erfolgsmodell für andere Staaten bezeichnet, als es bei der politischen Linken noch nicht einmal eine Streitaufstellung gab, dieses Abkommen zu verhindern. Was ist überhaupt geschehen?

Die Schweiz hat sich mit Deutschland und Grossbritannien auf eine rückwirkende Besteuerung von verschwiegenem Vermögen geeinigt. Andere Staaten wie Italien stehen ebenfalls in den Startlöchern.

Nach der grundsätzlichen Einigung im Oktober 2010 wurde nun ein Abkommen paraphiert. Die Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes des ganzen Vermögens soll die bisherigen (nicht gezahlten) Steuern pauschal abgelten. Letztlich verhindert es für die Schweiz und Liechtenstein (gegen Zahlung eines ansehnlichen Betrages) den automatischen Informationsaustausch und damit das (vollständige) Ende des Bankgeheimnisses. Die Abkommen müssen nur noch von den Regierungen unterzeichnet werden, dann in Deutschland von Bundestag und Bundesrat gutgeheissen werden. Da die Bundesregierung im Bundesrat derzeit nicht über eine Mehrheit verfügt, ist das rechtzeitige Inkrafttreten mindestens mit Unsicherheiten behaftet. Es ist zu erwarten, dass das Abkommen in der Schweiz dem fakultativen Referendum unterstellt wird. Der Wortlaut des Textes ist noch nicht bekannt, berichtenswert sind aber die bereits bekannten Eckpunkte einer rückwärtsgewandten Besteuerung bisher verschwiegener Vermögen und der künftigen Besteuerung (26,375 %) dieser Vermögen, die weiterhin nicht repatriiert werden.

Bankkunden haben die Möglichkeit, ihre bisher unversteuerten Kapitaleinkünfte über die Abführung einer einmaligen Pauschalzahlung auf anonymer Basis oder durch die Nacherklärung im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige zu legalisieren. Da der Bankkunde mit einer individuellen Belastung zwischen 19 und 34 % des Kapitals über oder unter dem Spitzensteuersatz liegen kann, ist eine individuelle Vergleichsrechnung zur strafbefreienden Selbstanzeige unbedingt notwendig.

Steuerpflichtige, die in Stiftungen, Trusts, offshore-Gesellschaften oder Versicherungen investiert sind, fallen grundsätzlich ebenfalls unter dieses Abkommen. Mit der Abgeltungssteuer sollen alle noch offenen Steuerforderungen erlöschen, also neben der Einkommensteuer auch Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer und Unternehmenssteuern. Die komplizierte Meldemechanik, die zur Feststellung der Bemessungsgrundlagen vereinbart wurde, kann in bestimmten Fällen zur Folge haben, dass Personen, welche ihre schweizerische Kontobeziehung beendet haben, auf Anfrage hin gemeldet werden.

Nach dem bisher bekanntgewordenen Text soll Deutschland keinen Anlass mehr für den Ankauf entwendeter Bankkundendaten sehen. Ob dies eine Verpflichtung darstellt, bleibt dahingestellt. Immerhin hat sich aber die Schweiz dazu verpflichtet, auf die strafrechtliche Verfolgung von Personen wegen Beteiligung am illegalen Erwerb von Bankdaten zu verzichten.

Die Staaten, die sich über die Steuerhinterziehung ihrer Bürger Sorgen machen, begreifen langsam: Nicht mit der direkten Verfolgung ihrer eigenen Bürger ist das grosse Geld zu machen, sondern mit dem direkten, manchmal auch sehr unfreundlichem Druck auf Staaten, die dies wie etwa die Schweiz oder das Fürstentum Liechtenstein durch ihre Auslegung des Bankgeheimnisses ermöglicht haben. So werden nun beispielsweise die Schweizer Banken als Garant für immerhin 2 Milliarden Franken herangezogen, die auf jeden Fall zu zahlen sind, mit später eingehenden Steuerzahlungen aber in einem gewissen Modus verrechnet werden.

Angeblich beobachtet das Fürstentum Liechtenstein genau, was in der Schweiz passiert und steht hinsichtlich des Abschlusses eigener Abkommen „Gewehr bei Fuss". Der Finanzplatz Liechtenstein ist mit unter 200 Mrd. verwaltetem Vermögen natürlich nur ein sehr kleiner Marktteilnehmer, während die Schweiz immerhin Weltmarktführer bei den verwalteten Vermögen ist. Auch dort wird es spannend.

Durch die Ausweitung von Strafverfahren gegen Mitarbeiter von Banken, die Steuerhinterzieher betreut haben, wurde in der Vergangenheit zusätzlicher Druck aufgebaut. Diese Strafverfahren werden schliesslich eingestellt, bei der LGT in Vaduz gegen Zahlung einer Einstellungsauflage in Höhe von ca. 50 Mio. CHF. Wieviel die Credit Suisse zahlen „darf" wird auf mehrere hundert Millionen geschätzt. Es ist zwar im Abkommen vorgesehen, dass „Bankmitarbeiter von einer Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung geschützt werden sollen". Ob das den Fall der Credit Suisse-CD noch hinsichtlich einer zu zahlenden Einstellungsauflage (also keiner Bestrafung) umfassen soll, bleibt erst einmal unklar.

So kann internationale Steuerpolitik (auch) funktionieren.