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Auf Wunsch vieler Teilnehmer der Veranstaltung am 17.01.2012 anbei die Prästentation von Dr. Peter Prast und Dr. Mario Frick:
Anerkennung liechtensteinischer Gesellschaften im Ausland
Sind liechtensteinische Gesellschaften trotz EWR Gesellschaften 2. Klasse? Über die „Anerkennung liechtensteinischer Gesellschaften im Ausland" diskutierten Dr. Peter Prast sowie Dr. Mario Frick mit zahlreichen interessierten Gästen.
Die nächste Veranstaltung im Rahmen der Reihe "Liechtenstein-Journal Veranstaltungen 2012" wird am
Dienstag, 17.01.2012 um 17:30 Uhr im Gastahus "Adler" in Vaduz
stattfinden.
Sind liechtensteinische Gesellschaften trotz EWR Gesellschaften 2. Klasse? Über die„Anerkennung liechtensteinischer Gesellschaften im Ausland" diskutieren Dr. Peter Prast sowie Dr. Mario Frick mit den Gästen. Zur Sprache kommen schliesslich noch die bereits zu Beginn des Jahres 2011 angesprochenen „gelösten und ungelösten Fragen" der liechtensteinischen Rechtspolitik.
Universität Liechtenstein, 16. Rechtsprechtag, 25.11.2011,
Aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Prof. Mark E. Villiger
Zu Beginn seiner strukturierten Rechtsprechungsübersicht gab Prof. Villiger Einblick in die Arbeitsweise und den Umfang der Arbeit, die das grösste internationale Gericht der Welt zu bewältigen hat. Mit 47 Richtern und ca. 300 juristischen Mitarbeitern könne es gerade einmal gut 40.000 Fälle im Jahr bewältigen. Dem gegenüber stehen allerdings gut 60.000 Eingänge, die nicht von den nationalen Gerichten „vorgefiltert" sein müssen. Das Gericht hätte noch über vier Jahre zu tun, würde man die Poststelle des Gerichts schliessen. Letztlich stellten ca. 5% aller Urteile Menschenrechtsverletzungen fest, was die nationalen Verfassungen beeinflusst. Gegen Liechtenstein waren in den letzten Jahren nur 12 Fälle anhängig, darunter Steck-Risch I und II (betr. Umzonung Schellenberg) sowie Frommelt (2006) und von Hoffen (ebenfalls 2006). Dass manche Fälle Züge ungewollter Tragikkomödien zeigen, lehrt der Fall Nada c. Schweiz. Die Schweiz hatte ein Ein- und Durchreiseverbot ausgesprochen. Der Beschwerdeführer sass allerdings in Campione, der italienischen Exklave im Kantion Tessin, fest...
Hinweis: Urteile und Entscheidungen können auf der Suchmaschine („HUDOC") des Gerichtshofs gelesen werden unter www.echr.coe.int.
4. Liechtenstein-Journal Veranstaltung 18.10.2011
Die 4. Vortrags- und Diskussionsveranstaltung des Liechtenstein-Journal fand am 18.10.2011 um 17:30 Uhr im Gasthaus Adler in Vaduz statt. Den Vortrag hielt Herr Rechtsanwalt Dr. Helmut Schwärzler, MM., Schaan. Mit ihm diskutierten Johannes Fend, Leiter der Rechtsabteilung der ThyssenKrupp Presta in Eschen sowie Claudio Frick, LL.M., Rechtsanwalt in Vaduz und Leiter der Fachgruppe Recht bei der liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer sowie Andreas Batliner, Rechtsanwalt in Vaduz und Präsident des Verwaltungsgerichtshofs. Die Veranstaltung wurde unterstützt vom Verein für Mediation Liechtenstein.
Dr. Schwärzler konzentrierte sich zunächst auf die Erklärung, was Mediation im Zusammenhang mit staatlicher oder privater Streitschlichtung leisten kann und was eben nicht. Schnell stellte sich in Vortrag und der anschliessenden lebhaften und hochinteressanten Diskussion heraus, dass nicht jedes Streitentscheidungs- oder wenigstens Streitschlichtungsmodell allein entscheidend sein kann. Die Vor- und Nachteile von staatlicher Gerichtsbarkeit, privater Schiedsgerichtsbarkeit und eben der Mediation sind ebenso interessengesteuert wie keines der Modelle auch nur annähernd perfekt sein kann.
Geringere oder eben höhere Kosten, mehr oder weniger Geheimhaltung oder Transparenz, Vor- und Nachteile anwaltlicher Vertretung, die Geschwindigkeit der Entscheidung, das Vorhandensein oder das Fehlen weiterer Instanzen, die schnelle Entscheidung oder die langfristige Befriedung - Stichworte für eine spannende Diskussion mit Vertretern der einzelnen Sparten.
Bei aller Kleinheit des Landes waren sich die Anwesenden darin einig, dass sich in einigen Bereichen, die streitanfällig sein könnten, privat geschaffene Schlichtungsstellen nach „Vorbild" des Bankenombudsmannes den Gerichten durchaus Arbeit abnehmen würden. Für manchen Bürger wäre dies interessengerechter, bevor die Kosten den Streitwert gar übersteigen.
(Redaktion Liechtenstein-Journal)
Die nächste Veranstaltung im Rahmen der Reihe „Liechtenstein-Journal Veranstaltungen 2011" wird am
Dienstag, 18.10.2011 um 17:30 Uhr im Gasthaus „Adler" in Vaduz
stattfinden.
Rechtsanwalt und Mediator Dr. Helmut Schwärzler, MM., spricht und diskutiert zum Thema „Schiedsgerichtsverfahren und Mediation als Alternativen zur öffentlichen Gerichtsbarkeit". Die Diskussion findet unter der Moderation von Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M., mit Andreas Batliner, Rechtsanwalt und Präsident des FL-Verwaltungsgerichtshofs, Johannes Fend, Leiter Rechtsdienst ThyssenKrupp Presta, Eschen und Brigitte Haas, Stv. Geschäftsführerin Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer statt.
Die Veranstaltung dauert bis 19:30 Uhr; anschliessend sind die Teilnehmer zu einem Apéro eingeladen, offeriert vom Verein für Mediation Liechtenstein.
Anmeldung per email unter redaktion@liechtenstein-journal.li, telefonisch unter +423-239 50 50, Gutenberg AG, Schaan.
Noch nicht in Kraft, bezeichnen seriöse Beobachter wie die Neue Zürcher Zeitung das Abkommen über die sog. Abgeltungssteuer bereits als grossen Schritt vorwärts, ja als Erfolg. Deutsche Beobachter haben es sofort als Muster und Erfolgsmodell für andere Staaten bezeichnet, als es bei der politischen Linken noch nicht einmal eine Streitaufstellung gab, dieses Abkommen zu verhindern. Was ist überhaupt geschehen?
Die Schweiz hat sich mit Deutschland und Grossbritannien auf eine rückwirkende Besteuerung von verschwiegenem Vermögen geeinigt. Andere Staaten wie Italien stehen ebenfalls in den Startlöchern.
Nach der grundsätzlichen Einigung im Oktober 2010 wurde nun ein Abkommen paraphiert. Die Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes des ganzen Vermögens soll die bisherigen (nicht gezahlten) Steuern pauschal abgelten. Letztlich verhindert es für die Schweiz und Liechtenstein (gegen Zahlung eines ansehnlichen Betrages) den automatischen Informationsaustausch und damit das (vollständige) Ende des Bankgeheimnisses. Die Abkommen müssen nur noch von den Regierungen unterzeichnet werden, dann in Deutschland von Bundestag und Bundesrat gutgeheissen werden. Da die Bundesregierung im Bundesrat derzeit nicht über eine Mehrheit verfügt, ist das rechtzeitige Inkrafttreten mindestens mit Unsicherheiten behaftet. Es ist zu erwarten, dass das Abkommen in der Schweiz dem fakultativen Referendum unterstellt wird. Der Wortlaut des Textes ist noch nicht bekannt, berichtenswert sind aber die bereits bekannten Eckpunkte einer rückwärtsgewandten Besteuerung bisher verschwiegener Vermögen und der künftigen Besteuerung (26,375 %) dieser Vermögen, die weiterhin nicht repatriiert werden.
Bankkunden haben die Möglichkeit, ihre bisher unversteuerten Kapitaleinkünfte über die Abführung einer einmaligen Pauschalzahlung auf anonymer Basis oder durch die Nacherklärung im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige zu legalisieren. Da der Bankkunde mit einer individuellen Belastung zwischen 19 und 34 % des Kapitals über oder unter dem Spitzensteuersatz liegen kann, ist eine individuelle Vergleichsrechnung zur strafbefreienden Selbstanzeige unbedingt notwendig.
Steuerpflichtige, die in Stiftungen, Trusts, offshore-Gesellschaften oder Versicherungen investiert sind, fallen grundsätzlich ebenfalls unter dieses Abkommen. Mit der Abgeltungssteuer sollen alle noch offenen Steuerforderungen erlöschen, also neben der Einkommensteuer auch Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer und Unternehmenssteuern. Die komplizierte Meldemechanik, die zur Feststellung der Bemessungsgrundlagen vereinbart wurde, kann in bestimmten Fällen zur Folge haben, dass Personen, welche ihre schweizerische Kontobeziehung beendet haben, auf Anfrage hin gemeldet werden.
Nach dem bisher bekanntgewordenen Text soll Deutschland keinen Anlass mehr für den Ankauf entwendeter Bankkundendaten sehen. Ob dies eine Verpflichtung darstellt, bleibt dahingestellt. Immerhin hat sich aber die Schweiz dazu verpflichtet, auf die strafrechtliche Verfolgung von Personen wegen Beteiligung am illegalen Erwerb von Bankdaten zu verzichten.
Die Staaten, die sich über die Steuerhinterziehung ihrer Bürger Sorgen machen, begreifen langsam: Nicht mit der direkten Verfolgung ihrer eigenen Bürger ist das grosse Geld zu machen, sondern mit dem direkten, manchmal auch sehr unfreundlichem Druck auf Staaten, die dies wie etwa die Schweiz oder das Fürstentum Liechtenstein durch ihre Auslegung des Bankgeheimnisses ermöglicht haben. So werden nun beispielsweise die Schweizer Banken als Garant für immerhin 2 Milliarden Franken herangezogen, die auf jeden Fall zu zahlen sind, mit später eingehenden Steuerzahlungen aber in einem gewissen Modus verrechnet werden.
Angeblich beobachtet das Fürstentum Liechtenstein genau, was in der Schweiz passiert und steht hinsichtlich des Abschlusses eigener Abkommen „Gewehr bei Fuss". Der Finanzplatz Liechtenstein ist mit unter 200 Mrd. verwaltetem Vermögen natürlich nur ein sehr kleiner Marktteilnehmer, während die Schweiz immerhin Weltmarktführer bei den verwalteten Vermögen ist. Auch dort wird es spannend.
Durch die Ausweitung von Strafverfahren gegen Mitarbeiter von Banken, die Steuerhinterzieher betreut haben, wurde in der Vergangenheit zusätzlicher Druck aufgebaut. Diese Strafverfahren werden schliesslich eingestellt, bei der LGT in Vaduz gegen Zahlung einer Einstellungsauflage in Höhe von ca. 50 Mio. CHF. Wieviel die Credit Suisse zahlen „darf" wird auf mehrere hundert Millionen geschätzt. Es ist zwar im Abkommen vorgesehen, dass „Bankmitarbeiter von einer Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung geschützt werden sollen". Ob das den Fall der Credit Suisse-CD noch hinsichtlich einer zu zahlenden Einstellungsauflage (also keiner Bestrafung) umfassen soll, bleibt erst einmal unklar.
So kann internationale Steuerpolitik (auch) funktionieren.
Am 10.08.2011 hat die Regierung mit LGBl. 325 den Beitritt zum Übereinkommen über die Vollstreckbarkeit ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen vom 10.06.1958) bekanntgemacht. Die Fassung des LGBl. im Volltext finden Sie unter Gesetze aus dieser website.
August 2011,
Aktuelle Information des Eidgen. Finanzdepartementes zum Thema
„Abgeltungssteuer Deutschland/Schweiz"
1. Schweiz und Deutschland paraphieren Steuerabkommen
1.1. Bern, 10.08.2011 - Die Unterhändler der Schweiz und Deutschlands haben heute in Bern die Verhandlungen über offene Steuerfragen abgeschlossen und ein Steuerabkommen paraphiert. Es sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz in Deutschland ihre bestehenden Bankbeziehungen in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie entweder eine einmalige Steuerzahlung leisten oder ihre Konten offenlegen. Künftige Kapitalerträge und -gewinne deutscher Bankkunden in der Schweiz unterliegen einer Abgeltungssteuer, deren Erlös die Schweiz an die deutschen Behörden überweist. Zudem wird der gegenseitige Marktzutritt für Finanzdienstleister verbessert. Das Abkommen soll in den nächsten Wochen durch die beiden Regierungen unterzeichnet werden und könnte Anfang 2013 in Kraft treten.
Der von den Unterhändlern Michael Ambühl (Staatssekretär Eidgenössisches Finanzdepartement) und Hans Bernhard Beus (Staatssekretär Bundesministerium der Finanzen) paraphierte Abkommenstext respektiert einerseits den Schutz der Privatsphäre von Bankkunden und gewährleistet anderseits die Durchsetzung berechtigter Steueransprüche. Beide Seiten sind einverstanden, dass das vereinbarte System in seiner Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauerhaft gleichkommt.
Der vollständige Text des Abkommens wird wie üblich nach der Unterzeichnung durch die beiden Regierungen in einigen Wochen veröffentlicht. Das Abkommen umfasst insbesondere folgende Punkte:
• Abgeltungssteuer für die Zukunft: Künftige Kapitalerträge und -gewinne sollen unmittelbar über eine Abgeltungssteuer erfasst werden. Der einheitliche Steuersatz wurde auf 26,375 % festgelegt. Dies entspricht dem in Deutschland geltenden Abgeltungssteuersatz. Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, nach deren Bezahlung grundsätzlich die Steuerpflicht gegenüber dem Wohnsitzstaat erfüllt ist.
• Um zu verhindern, dass neues unversteuertes Geld in der Schweiz angelegt wird, wurde vereinbart, dass die deutschen Behörden im Sinne eines Sicherungsmechanismus Auskunftsgesuche stellen können, die den Namen des Kunden, jedoch nicht zwingend den Namen der Bank enthalten müssen. Die Gesuche sind zahlenmässig beschränkt und bedürfen eines plausiblen Anlasses. Die Anzahl wird für eine Zweijahresfrist innerhalb einer Bandbreite von 750 bis 999 Gesuchen liegen; anschliessend findet eine Anpassung aufgrund der Ergebnisse statt. Sogenannte „Fishing Expeditions" sind ausgeschlossen.
• Vergangenheitsbesteuerung: Zur Nachbesteuerung bestehender Bankbeziehungen in der Schweiz soll Personen mit Wohnsitz in Deutschland einmalig die Möglichkeit gewährt werden, eine pauschal bemessene Steuer zu entrichten. Die Höhe dieser Steuerbelastung liegt zwischen 19 und 34 % des Vermögensbestandes und wird festgelegt aufgrund der Dauer der Kundenbeziehung sowie des Anfangs- und Endbetrages des Kapitalbestandes. Anstelle einer solchen Zahlung sollen die Betroffenen die Möglichkeit haben, ihre Bankbeziehung in der Schweiz gegenüber den deutschen Behörden offenzulegen.
• Weitere Elemente: Die Schweiz und Deutschland haben beschlossen, den gegenseitigen Marktzutritt für Finanzinstitute zu erleichtern. Insbesondere wird die Durchführung des Freistellungs-verfahrens für schweizerische Banken in Deutschland vereinfacht und die Pflicht zur Anbahnung von Kundenbeziehungen über ein Institut vor Ort aufgehoben. Ebenfalls wurde die Problematik des Kaufs steuererheblicher Daten gelöst. Zum Paket gehört auch die Lösung der Problematik möglicher Strafverfolgung von Bankmitarbeitenden.
Um einerseits ein Mindestaufkommen bei der Vergangenheitsnachbesteuerung zu sichern und anderseits den Willen zur Umsetzung des Abkommens zu bekunden, haben sich die Schweizer Banken zu einer Garantieleistung in der Höhe von CHF 2 Mrd. verpflichtet. Das von den Banken vorgestreckte Geld wird anschliessend mit eingehenden Steuerzahlungen verrechnet und den Banken zurücker-stattet.
1.2. Weiteres Vorgehen
Die Verhandlungen über das Steuerabkommen wurden im Januar 2011 auf der Basis einer gemeinsamen Erklärung vom Herbst 2010 aufgenommen. Als nächster Schritt nach der Paraphierung erfolgt die Unterzeichnung durch die beiden Regierungen in den nächsten Wochen. Danach müssen die Gesetzgebungsorgane beider Länder dem Abkommen zustimmen. In der Schweiz untersteht das Abkommen voraussichtlich dem fakultativen Referendum. Das Abkommen soll Anfang 2013 in Kraft treten.
gez. Jürgen Wagner, LL.M.,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
3. Liechtenstein-Journal Veranstaltung 04.07.2011
Die 3. Vortrags- und Diskussionsveranstaltung des Liechtenstein-Journal fand am 04.07.2011 um 17:30 Uhr im Löwen in Vaduz statt. Den Vortrag hielt Herr Prof. Wenz, Inhaber des Lehrstuhls für Steuerrecht an der Universität Liechtenstein zum Thema Steuerrecht und Steuerpolitik. Die Diskussion wurde neben gut 20 Teilnehmern gestaltet von Frau Dr. Irene Salvi, zuständig für Internationales Steuerrecht bei der Liechtensteinischen Steuerverwaltung.
Herr Prof. Wenz war an der Umgestaltung des Steuersystems massgeblich beteiligt. Er legte die Grundgedanken und die massgeblichen Leitlinien (FL-tax-roadmap) noch einmal dar und skizzierte auch die liechtensteinische Steuerpolitik. Steuerwettbewerb zwischen den mitteleuropäischen Staaten spielt eine grosse Rolle, ebenfalls die Herausforderungen der Steuerkooperation. Die Umsetzung der Neutralitätsanforderungen (Investitions-, Finanzierungs-, Rechtsform- und Gewinnverwendungsneutralität) sei im Wesentlichen gelungen. Nach einem grundlegenden systematischen Überblick über die nun geltende Rechtslage zur Besteuerung von natürlichen Personen (Vermögens- und Erwerbssteuer) und juristischer Personen (Ertragssteuer) ging Herr Prof. Wenz auf die internationale Steuerkooperation und die künftigen Entwicklungen ein. Wesentlich ist natürlich der bewusste Abschluss von TIEA und der Ausbau der DBA, etwa mit Deutschland. Die nationale Steuerpolitik wird sich parallel mit der internationalen Steuerpolitik entwickeln müssen, ohne in die Mausefalle zu führen.
Liechtenstein werde im Wesentlichen ernstgenommen, sitze es einmal mit am Tisch, so Frau Dr. Salvi. Die internationale Abteilung der Steuerverwaltung stelle fest (ohne Zahlen zu nennen) dass die Anzahl der Auskunftsersuchen überschaubar sei und gewissenhaft erfolge und ebenso gewissenhaft geprüft werde. Obwohl in absehbarer Zeit sicher Kommentierungen zum Steuerrecht erscheinen würde, ggf. Wegleitungen und Richtlinien, sähe man sich nicht auf dem deutschen Weg, der ein immens kompliziertes Steuerrecht hinterlassen habe, so Herr Prof. Wenz. Ebensowenig sähe man eine Finanzgerichtsbarkeit, da sich die steuerrechtlichen Streitigkeiten entweder aussergerichtlich lösen liessen oder die Verwaltungsgerichtsbarkeit hierfür ausreiche.
(Redaktion Liechtenstein-Journal)
Den Gastvortrag wird Prof. Dr. Martin Wenz von der Universität Liechtenstein halten. Diskutieren werden Mag. Thomas Hosp, Steuerexperte, Vaduz und Dr. Irene Salvi, Int. Abteilung der Steuerverwaltung, Vaduz.
Anmeldung per email unter redaktion@liechtenstein-journal.li oder telefonisch unter +423-239 50 50, Gutenberg AG, Schaan.
